Die Bundesregierung hat die Finanzämter aufgefordert Stundungsanträge unbürokratisch und rasch zu bearbeiten und bei berechtigter Begründung zu genehmigen. Hierfür ist ein formloser Antrag nötig. Dieser Antrag sollte ausreichend begründet sein und alle Steuerarten erhalten, die für die Vergangenheit sowie die Zukunft gestundet werden sollen. Ebenfalls ist ein Zeitraum anzugeben. Die Stundungen sind bis zu zwei Jahre möglich. Allerdings empfiehlt es sich nicht länger als Stundung für ein Jahr zu beantragen.
Unsere Anfrage vom 17.03.2020 bei der AOK nach Stundungsmöglichkeiten hat ergeben, dass eine Stundung zum Zinssatz von 0,5 % möglich ist.
Bei freiwillig gesetzlich versicherten ist eine Anpassung der Beiträge nach ausführlicher Begründung möglich.
Gerne stellen wir die Anträge mit Ihnen und begründen diesen auf Basis Ihrer Zahlen und er momentanen Auftragslage.
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