Sollte Ihr Betrieb direkt von Schließung auf Rechtsgrundlage des Infektionsschutzgetzes betroffen sein, können Sie Entschädigung bei Ihrer jeweiligen Landesregierung beantragen. Unser Text richtet sich an Arbeitgeber und Arbeitnehmer und beleuchtet deren Verhaltensweisen und gibt konkrete Handlungsanweisungen.

Arbeitgebersicht

Hygiene und Verhaltensmaßnahmen im Betrieb:

  • Dienstreisen: Pflicht besteht nicht uneingeschränkt für den ANer, AGer hat Fürsorgepflicht bzw. Pflicht zum Schutz der Gesundheit seiner Mitarbeiter
  • Sollte im erweiterten Umfeld eines Mitarbeiters eine Person infiziert sein, sollte über weitergehende Maßnahmen nachgedacht werden, z.B. Home-Office oder Freistellungsvereinbarung, bei der auch die Entgeltfrage gesondert, einvernehmlich und Situationsangemessen geklärt wird
  • Auch dieser hat das Recht zu arbeiten, aber es kann auch für alle anderen unzumutbar werden.

 

Wirtschaftliche Schäden, Möglichkeiten für den Arbeitgeber / Unternehmer:

Grundsätzlich liegt das Risiko, kein Geld zu verdienen, immer beim Selbständigen bzw. beim Unternehmer. Wenn die Aufträge und Einnahmen wegbleiben, trägt er das Risiko meist selbst. Wenn Sie als Selbständiger bereits Verträge abgeschlossen haben, die durch ihre Vertragspartner direkt oder indirekt wegen Corona gekündigt werden, ist die Lage etwas komplizierter. Hier muss man sich leider immer im Einzelfall die jeweils abgeschlossenen Verträge ansehen: Ist ein Rücktrittsrecht vereinbart, welche Kündigungsfristen gibt es, kann man bei Kündigung durch den Vertragspartner Schadensersatz geltend machen ….

Auch Versicherungen tragen diesen Ausfall nicht. Meist sind nur Naturkatastrophen abgedeckt, aber nicht Krankheiten und Epidemien.

  • Arbeitszeitverringerung oder Schließung des Betriebes = Beantragung von Kurzarbeitergeld
  • Notkredite für Unternehmer
  • Entschädigungszahlungen im Nachhinein § 56 IfSG
  • Sollte Betrieb geschlossen werden müssen, greift die Lohnfortzahlung, solange der ANer arbeitsfähig und arbeitsbereit ist
  • Ausgefallene Arbeitszeiten müssen nicht nachgearbeitet werden

 

Kurzarbeitergeld

damit sollen Arbeits- und Entgeltausfall ausgeglichen werden.

Voraussetzungen:

  • unabwendbares Ereignis
  • wirtschaftliche Gründe
  • Beantragung bei der Agentur für Arbeit
  • die Voraussetzungen für die Gewährung des Kurzarbeitergelds prüft die zuständige Agentur für Arbeit im Einzelfall.

Demnach haben nun schon Unternehmen einen Anspruch auf Kurzarbeiter-Regelung, wenn allein zehn Prozent der Belegschaft von Arbeitsausfällen betroffen sind. Bislang lag die Grenze bei einem Drittel. Auch die Sozialversicherungsbeiträge werden von der Bundesagentur für Arbeit voll erstattet. Zudem müssen erkrankte Arbeitnehmer sich nicht ihre Überstunden oder Arbeitszeitkonten anrechnen lassen, was bislang üblich war.

Nähere Informationen zur Beantragung des Kurzarbeitergeldes:

siehe auch: Kurzarbeitergeld

Wann erhalten Unternehmer Entschädigungen?

  • Setzt Quarantäne, Verdienstausfall oder Tätigkeitsverbot voraus
  • Gleiches gilt für die Lohnfortzahlung für Arbeitnehmer
  • Ersten sechs Wochen in voller Höhe
  • Ab der siebten Woche in Höhe des Krankengeldes
  • Bei Existenzgefährdung durch Quarantäne: Erstattung entstandener Mehraufwendungen im angemessenen Umfang
  • Freiwillige Quarantäne wird NICHT erstattet
  • Nach dem Infektionsschutzgesetz erhalten auch Selbstständige und Freiberufler den Verdienstausfall ersetzt. Grundlage der Berechnung der Entschädigung ist der letzte vorliegende Einkommenssteuerbescheid.
  • Die Anträge sind innerhalb einer Frist von drei Monaten nach Tätigkeitsunterbrechung oder dem Ende der Quarantäne bei der Landesdirektion Sachsen zu stellen.

Wer auf Grund des Infektionsschutzgesetzes einem Tätigkeitsverbot unterliegt (§§ 34 (Aufzählung Krankheiten),42 (Tätigkeitsverbote) IfSG) oder unterworfen wird (§ 31 (berufliches Tätigkeitsverbot) IfSG) bzw. abgesondert wurde (§§ 28 (Schutzmaßnahmen, wie z.B. Schließungen) ff IfSG) und einen Verdienstausfall erleidet, enthält grundsätzlich eine Entschädigung. Corona ist NEU.

Kranke sind mit Rücksicht auf die Krankheitserscheinung, die den speziellen Krankheitsverdacht begründen, arbeitsunfähig, so dass die Leistungen des Arbeitgebers und der Krankenversicherung vorrangig eintreten. Für die Zeit einer Krankschreibung besteht somit kein Anspruch auf Entschädigung nach § 56 IfSG.

Die Vorschrift des § 56 IfSG bezweckt eine gewisse Sicherung der von einem Berufsverbot Betroffenen – und nicht Kranken – vor materieller Not. Voraussetzung für die Erstattung ist ein eingetretener Verdienstausfall. Die Betroffenen sollen in ähnlicher Weise wie Kranke vor materieller Not geschützt werden und keinen Verdienstausfall erleiden. Eine Ausdehnung des entschädigungsberechtigten Personenkreises auf Eltern, deren Kinder wegen eines Besuchsverbotes gem. IfSG eine Kindereinrichtung nicht betreten durften, sieht das Gesetz nicht vor.

Für Tage, an denen Auszubildende die Berufsschule besucht hätten/haben, wird dem Arbeitgeber keine Entschädigung nach § 56 IfSG gezahlt.

Wenn für einen Betrieb kein Tarifvertrag gilt, in dem abschließend alle Gründe aufgezählt sind, bei denen der Arbeitnehmer freigestellt wird, gilt automatisch § 616 BGB. Nach § 616 BGB Abs.1 geht einem Arbeitnehmer sein Lohnanspruch nicht dadurch verloren, dass er für eine verhältnismäßig nicht erhebliche Zeit durch einer in seiner Person liegenden Grund ohne sein Verschulden an der Arbeitsleistung verhindert wird. In solch einem Fall prüft das SMS, ob die Voraussetzung zur Lohnfortzahlung für eine verhältnismäßig nicht erhebliche Zeit vorlag. (Schließung Schule, Kitas)

Eine Entschädigung nach § 56 IfSG wird nur dann geleistet, wenn der Arbeitnehmer längere Zeit wegen eines Tätigkeitsverbotes nicht anwesend war.

 

Arbeitnehmersicht

  • Solange keine Erkrankung vorliegt oder ein Verdacht besteht, bleibt alles wie gehabt.
  • Auch Dienstreisen dürfen nicht einfach verweigert werden
  • ANer ist verpflichtet eine Ansteckung bzw. Verdacht auf Ansteckung unverzüglich dem Arbeitgeber zu melden.
  • Krankschreibung ist weiterhin Pflicht, auch bei Ansteckung
  • Diese ist telefonisch möglich, sollte Arzt nicht erreicht werden, über Hotline Krankenkasse weitere Vorgehensmaßnahmen erhalten.

Grundsatz:

  • Kein gesetzlicher Anspruch von zu Hause aus zu arbeiten. Kann aber vereinbart werden.

Aktuelle Situation:

  • Wer die Möglichkeit hat im Home-Office zu arbeiten, muss das auch tun.
  • Arbeitgeber kann Kurzarbeitergeld (Entgelt wie Arbeitslosengeld) unter bestimmten Voraussetzungen anordnen.
  • Leistungs-Beantragung Agentur für Arbeit Arbeitgeber, der Arbeitnehmer ist außen vor!
  • Mit der Kurzarbeit besteht das Arbeitsverhältnis der Beschäftigten fort und wird durch die Zahlung von Kurzarbeitergeld stabilisiert; die Mitgliedschaft und Beitragszahlung in der Kranken-, Arbeitslosen- und Rentenversicherung werden weitergeführt.
  • Während der Zeit der Kurzarbeit erhalten die Arbeitnehmer für den ausgefallenen Lohn ein gekürztes Arbeitsentgelt. Das Kurzarbeitsgeld beträgt in Abhängigkeit von den persönlichen Voraussetzungen 60 bzw. 67% der Nettoentgeltdifferenz und entspricht damit der Höhe des Arbeitslosengeldes I. Eine vollständige Übernahme der Einkommensverluste der betroffenen Beschäftigten ist vom Gesetzgeber nicht vorgesehen.
  • Muss AGer Betrieb schließen, gibt es kein Zwangsurlaub!!!, da der ANer „arbeitsbereit“ ist.

 

Schließung Kita/Schule/Hort:

  • Kinderbetreuung aufgrund vom Alter des Kindes notwendig
  • Alter: persönliche Entwicklung eines jeden Kindes
  • Eltern haben die Aufsichtspflicht
  • Erst mit 14 Jahren können Kinder „allein gelassen werden“
  • Der Gesetzgeber hat keine klare Regelung
  • Eltern müssen versuchen Betreuung sicherzustellen, z.B. durch anderes Elternteil
  • Hierbei wird von den Großeltern abgeraten, da diese zu den gefährdeten Personengruppen gehören
  • Möglich sind aber auch Home-Office, Arbeitszeitverschiebung, Überstundenabbau
  • Urlaub muss NICHT genommen werden
  • Gelingt das nicht, dürfen die Arbeitnehmer zu Hause bleiben und erhalten in den meisten Fällen Lohnfortzahlung
  • wenn Arbeitsplatz nicht erreicht werden kann, z.B. weil Züge nicht fahren, besteht kein Anspruch auf Lohnfortzahlung, da Arbeitnehmer selbst für die Erreichung verantwortlich sind, auch in Krisenzeiten

 

Sollte es zu einer Ausgangsspeere kommen:

  • bedeutet, dass öffentliche Stellen wie Straßen und Plätze nicht betreten werden dürfen
  • Ausgehverbot: Restaurants, Museen, etc.
  • nur zwingend notwendige Gründe erlauben den Gang auf die Straße:
  • Kauf von Lebensmitteln im Supermarkt
  • Kauf von Medikamenten in der Apotheke
  • Aufsuchen der Arbeitsstätte
  • Aufsuchen des Arztes
  • Aufsuchen eines Friseurs
  • Besuch hilfebedürftiger, älterer oder kranker Menschen
  • Gassi gehen